ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik
Anerkennung
Für die folgenden Bundesländer wird nachfolgend ein exemplarischer Nachweis der Anerkennung geführt.
Direkte Anerkennung:
Hessen, Nordrhein-Westfalen
Indirekte Anerkennung:
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland und
Sachsen
Anerkennung in Hessen
Der Sachverständige wurde im Bundesland Hessen von der Externer link: Ingenieurkammer Hessen gem. §6 Abs.4 der Externer link: Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 745 ff.) persönlich als Prüfsachverständiger für die Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gem. Artikel 2, §2, Abs. 1, Nrn. 1, 2, 3 und 4 der Externer link: Verordnung über die Prüfungtechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 759 ff.) anerkannt:
(Dies führt i. d. R. eine Anerkennung in anderen Bundesländern mit sich)
- 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
- 2. CO-Warnanlagen
- 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungs-anlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
Die Anerkennung umfasst die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Prüfungen in allen baulichen Anlagen nach Externer link: §1, Satz 1, Nr. 1-8 TPrüfVO:
- 1. Hochhäusern
- 2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grund-fläche haben
- 3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemein-samen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege
- 4. Krankenhäusern
- 5. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten
- 6. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
- 7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m² einschließlich der Verkehrsflächen
- 8. sonstigen Sonderbauten nach Externer link: § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach Externer link: § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
Anerkennungsbescheid (26.09.2007)
Externer link: Listenführung bei der IngKH
Externer link: Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO (Hierin sind die HPPVO und die TPrüfVO enthalten)
Externer link: Begründung zur Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO
Externer link: Schreiben des HWWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 14.02.2007
Externer link: Schreiben des HWWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 16.03.2007
Externer link: Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige
Anerkennung in Nordrhein-Westfalen
Der Sachverständige wurde im Bundesland Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. §4 Abs.1 der damalig gültigen "Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)" persönlich als Sachverständiger für die Prüfung diverser Anlagen/Einrichtungen gem. dem damalig gültigen Anhang zu "§2 Abs.1 TPrüfVO" anerkannt (Dies führt i. d. R. eine Anerkennung in anderen Bundesländern mit sich):
Die TPrüfVO wurde nun in die Externer link: PrüfVO NRW vom 24.11.2009 (GV.NRW. S. 723) überführt.
Gem. §3, Abs. (1), Satz 1, Nr. 2 PrüfVO sind Prüfsachverständige in ihren jeweiligen Fachrichtungen u. A. auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.
Aus der Übertragung von der TPrüfVO in die PrüfVO ergeben sich folgende abdeckbare Anlagen:
- 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
- 3. lüftungstechnische Anlagen
- 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen)
- 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen
- 10. natürliche Rauchabzugsanlagen
- 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen
bzw. folgende Anerkennungsfachrichtungen:
- a. Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen
- b. CO-Warnanlagen
- c. natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen
- d. Feuerlöschanlagen
Die Anerkennung gilt u. A. für die Prüfung der o.g. Anlagen/Einrichtungen von folgenden baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach §1 Abs.1 PrüfVO:
- Verkaufsstätten
- Versammlungsstätten
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten
- Hochhäuser
- Mittelgaragen und Großgaragen
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen
- Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
- Hallenbauten
- Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
- Sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit ... durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ... angeordnet ...
Bedingt durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach der hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) wurde der Sachverständige ab dem 13.09.2007 formal aus der Liste der Sachverständigen nach (T)PrüfVO NRW (geführt von der Bezirksregierung Düsseldorf) gestrichen.
Der Anerkennungsbescheid vom 07.03.2005 hat jedoch weiterhing Gültigkeit, so dass sich die formale Umschreibung in die Liste eines anderen Bundeslands weder auf die Prüfberechtigung in Nordrhein-Westfalen noch für andere Bundesländer negativ auswirkt (die nachfolgenden Bescheinigungen mit Verweis auf die Anerkennung in NRW behalten deshalb ebenfalls ihre Gültigkeit und werden zukünftig durch weitere Bescheinigungen mit explizitem Verweis auf die Hessische Anerkennung ergänzt).
Anerkennungsbescheid (07.03.2005)
Anschreiben zum Wechsel von NRW nach Hessen (13.09.2007)
Externer link: Vorblatt Liste Sachverständige (11.01.2010)
Externer link: Bezirksregierung Düsseldorf - Dateibereich PrüfVO NRW
Externer link: Prüfgrundsätze (NRW)
Gemäß den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer ist der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Anerkennung in NRW i. d. R. automatisch in den anderen Bundesländern ebenfalls (indirekt) anerkannt bzw. prüfberechtigt.
Der Nachweis hierfür wird exemplarisch für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen und Saarland über die Anerkennung in NRW geführt (für die Anerkennung in Hessen gilt ähnliches):
(In einigen Bundesländern ist ggf. eine direkte Anerkennung notwendig).
(In einigen Bundesländern ist ggf. keine formelle Anerkennung notwendig, da hier die Prüfungen lediglich durch Sachkundige erfolgen müssen).
Es gilt die "Bausachverständigenverordnung (BauSVO)" vom 15. Juli 1986 (GBl. S.305) inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen, zuletzt vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 260).
§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
...
(4) die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen.
Anerkennung Sachverständiger in Baden-Württemberg
Externer Link: BauSVO - Bausachverständigenverordnung - Baden-Württemberg
Es gilt die "Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)" Vom 29. November 2007 (BayRS 2132-1-10-I) sowie die "Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV)" Vom 3. August 2001 i. d. F. ab 01.01.2008 inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
...
2Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten
auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde
nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Bescheinigung Vergleichbare Zulassung gem. SVBau
Externer Link: Merkblatt über verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen aus anderen Bundesländern
Externer Link: PrüfVBau
Externer Link: SPrüfV
Externer Link: Fragen-Antworten-Katalog zur SPrüfV
Bitte beachten Sie, dass die PrüfVBau für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen feste Vorgaben für die Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen kann.
Der Mindeststundensatz betrug bspw. ab März 2010: 99,00 EUR inkl. MWSt. (ca. 83,19 EUR zzgl. MWSt.)
Siehe bspw. BauPrüfV §35, Abs. (1)-(2) sowie BauPrüfV § 28 Abs. 1, 3 bis 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6.
Externer Link: Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes (04.02.2010)
Die Prüfpflicht ist derzeit in der "Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen
(Betriebs-Verordnung - BetrVO)" vom 10. Oktober 2007 (GVBL. Seite 516) geregelt
Die Prüfberechtigung von technischen Anlagen und Einrichtungen ist derzeit in der "Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)" vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62) geregelt.
BauPrüfVO, § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) 1 Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig.
2 Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend; eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach
§ 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.
Externer Link: Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007
Externer Link: Begründung zur Betriebs-Verordnung - BetrVO vom 10. Oktober 2007
Externer Link: Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV) vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62)
Externer Link: Begründung zur BauPrüfV
Es gilt die "Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen
(Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung- BbgPrüfSV)" vom 05. November 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 38] sowie die "Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg
(Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung- BbgSGPrüfV)" Vom 01. September 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 24], S.557) - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 03] , S.24).
BbgPrüfSV §9 Gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.
Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 5 geführte Liste erfolgt nicht.
Externer Link: Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV) vom 05.11.2009
Externer Link: Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung- BbgSGPrüfV (01.09.2003 - 19.12.2006)
Die Prüfpflicht ergibt sich derzeit über die
"Externer Link: Niedersächsische Bauordnung (NBauO), §87", die
"Externer Link: Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO), §32" sowie die
"Externer Link: Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO), §1" vom 04. September 1989 (Nds. GVBl. S 325).
§ 1 BauSVO - Landesrecht Niedersachsen
Anerkannte Sachverständige:
1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen vorschreibt, sind
1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2. die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
3. die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen.
Es gilt die "Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen" vom 13.Juli 1990 (GVBl. S. 248) inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen.
§ 3 Sachverständige Personen
(1) Sachverständige Personen sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen: ...
(2) Die von anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt.
Bescheinigung Prüfberechtigung in Rheinland-Pfalz
Externer Link: Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen Rheinland-Pfalz
Die Prüfpflicht ergibt sich derzeit über die
"Externer Link: Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)" vom 25. August 2008.
Bedingt durch die Einführung der "Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)" vom 25. August 2008 wurde dem Sachverständigen mit Schreiben vom 05.03.2009 formal die persönliche saarländische baaufsichtliche Anerkennung als Sachverständiger für die Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen vom 29.05.2005 erloschen.
Wie jedoch nachfolgend dargestellt, besteht nun stattdessen über die Hessische Anerkennung eine Prüfberechtigung im Saarland.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig.
Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Anschreiben zum Erlöschen der saarländischen Anerkennung im Rahmen der neuen PPVO (05.03.2009)
Bitte beachten Sie, dass die PPVO für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige feste Vorgaben für die Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen können.
Der Mindeststundensatz betrug bspw. im Oktober 2008: 76,30 EUR zzgl. MWSt.
Siehe bspw. PPVO §34 i. v. m. § 26 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 5, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2
Externer Link: Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)“ vom 25. August 2008 - Inkrafttreten ab 1. Oktober 2008 - SIEHE NR. 37.1.1
Es gilt die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)" Vom 2. September 2004, Rechtsbereinigt mit Stand vom 28.12.2009 in Verbindung mit der "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)" vom 7. Februar 2000, Rechtsbereinigt mit Stand vom 30.11.2008.
DVOSächsBO §22: Gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Anerkennung Sachverständiger in Sachsen
Externer Link: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)
Externer Link: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO)
In manchen Bundesländern sind zur Zeit direkte Anerkennungen der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen notwendig, auch wenn diese bereits über eine Anerkennung in einem anderen Bundesland verfügen.
In der Regel sind diese Anerkennungen für einen bereits anderweitig anerkannten Sachverständigen im Bedarfsfall kurzfristig zu erlangen, da es sich hier meistens um eine reine Formalie handelt.
In manchen Bundesländern sind zur Zeit keine formellen Anerkennungen der Prüfingenieure / Prüfsachverständigen notwendig, da hier die Prüfungen ausschließlich durch Sachkundige erfolgen müssen. Hierbei muss die Sachkunde nicht formell anerkannt werden.
Aufgrund seines Sachverständigen-Status (Hessen + NRW) verfügt der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit über die diesbezüglichen Prüfberechtigungen:
Sie suchen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?:
Externer Link: Das Sachverständigenverzeichnis der IHK
Sie suchen einen Sachverständigen für ein Handwerk?:
Externer Link: Die bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbank des Handwerks
Homepage ppm
Copyright © 31.08.2010
ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik
Boseweg 30
D-60529 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)69 / 66 12 36 80
Fax: +49 (0)69 / 66 12 36 81
Mobil: +49 (0)162 / 27 54 458
ppm@ppm-frankfurt.de
www.ppm-frankfurt.de
Impressum / Anbieterkennzeichnung / Infos gem. DL-InfoV
Schlüsselwörter:
Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267)
Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
Vom 18. Dezember 2006
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige
nach der Hessischen Bauordnung
(Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO)
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO)
Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungs-anlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
Bauaufsicht bauaufsichtlich Baurecht baurechtlich staatlich anerkannter Anerkennung zugelassener Zulassung Anerkennung Sachverständiger Sachverständiger Sachverstaendiger Sachkundiger Gebäudetechnik NRW Nordrhein-Westfalen TPrüfVO Technische Prüfverordnung HE Hessen HausPrüfVO Hausprüfverordnung RP Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen BW Baden-Württemberg, Bayern BY SPrüfV BauPrüfV BayBO GaV, Saarland
ppm pure proof münz Jürgen Jürgen Juergen Oliver Münz Münz Muenz Diplom-Ingenieur Dipl.-Ing. Boseweg 30 Deutschland D 60529 Frankfurt am Main FFM Frankfurt/Main Goldstein Rhein
Prüfung Prüfung Abnahme Lüftung Klima Klimatechnische Anlagen Lüftungstechnische Anlagen Lüftungsanlagen RLT RLT-Anlagen Raumlufttechnische Anlagen Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen Grossgaragen Mittelgaragen CO-Warnanlagen CO-Anlagen Gaswarnanlagen Rauchabzugsanlagen RA RWA MRA NRA RDA Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen Treppenhaus Druckbelüftung Spülluft ortsfeste nicht selbstätige selbstätige Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen
Anlagen Räume besonderer Art und Nutzung Gutachten
Verlaufsstätten Versammlungsstätten Krankenhäuser Gaststätten Hochhaus Hochhäuser Heime allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen Hallenbauten Industriebauten Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen Flughafen und Bahnhöfen Bahnhof
Garagen Tunnel natürliche natuerliche natürliche GaVO GarVO Garagenverordnung CO-Langzeitmessungen Behaglichkeitsmessungen DIN 1946 VDI 6022 HBO LBO Landesbauordnung ASV ASR BSK BEK BSV ERK EK JK L90 Lüftungskanäle Industriebau Rauchversuche Flure Fluchttunnel
Wandhydranten WH DEA Druckerhöhungsanlagen Druckerhoehungsananlagen Druckerhöungsanlagen Nass Trocken Stationen Außenhydranten Unterflurhydranten Überflurhydranten Feuerwerheinspeisung DIN 1988 Trinkwasser Steigleitungen Sprinkleranlagen Sprühflutanlagen Hochdrucknebelanlagen Sonderlöschanlagen
Hochdruck Niederdruck Gaslöschanlagen Gasloeschanlagen Gaslöschanlagen Stickstoff N2 Argon CO2 Kohlendioxyd Kohlendioxid Kohlenstoffdioxyd Kohlenstoffdioxid Inergen FM200 KD200 FCKW ANSUL NOVEC 1230 NOVEC1230 TRIGON KS 2000 KS2000 VdS CEA VdSCEA FM NFPA UL Schaumlöschanlagen Küchen BGR111 BGR 111
Interaktionsprüfungen Betriebssicherheit Wirksamkeit MSR
Sicherheit Energietechnik Feuerungsanlagen Heizungsanlage Heizkessel Kältetechnik Kälteanlage VBG Kältemittel Gaswarnanlage
Hygiene Hygieneinspektion Analysen Hygieneschulung VDI6022 VDI 6022
Behördenmanagement Behördenmanagement Behoerdenmanagement Zulassungen Prüfzeugnissse Gutachten Planprüfung Planpruefung Planprüfung
Anlagentechnischer Brandschutz brandschutztechnische Konzepte Sanitär HKS TGA Thermografie Energiebilanzen Qualitätsmanagement QM
Ingenieur Consult trouble-shooting Planungshilfe Beratung Basic-Engineering feasibility-studies feasibility-study Facility Management
Sachverständiger für Lüftungsanlagen Hessen
Sachverständig
sicherheitstechnische Prüfung Sicherheitstechnik
Abnahme haustechnischer Anlagen
Sachverständigenbüro Gebäudeausrüstung TGA HKLS brandschutz Brandschutz
hygienische
staatlich Staatlich anerkannter Sachverständiger TechPrüfVO NRW
Sachkundiger
TPrüfVO Nordrhein-Westfalen
HausPrüfVO Hessen
Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen Rheinland-Pfalz
Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen SachverständigenverordnungBau - SVBau Sachverständigenverordnung Bau Bayern
Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen SPrüfV Bayern
Bausachverständigenverordnung BauSVO Baden Württemberg
Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVO-SächsBO Sachsen
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen - Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO Berlin
Ich bin KEIN öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK!!!
Berieselung, Brandgasabsaugung, Brandgasventilatoren, Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen, Entrauchung, Feuerlöschanlagen, Feuerlöschtechnik, Feuerschutzklappen, Rauchabzugsanlagen, Schaumlöschanlagen, Sicherheitstechnik, Sprinkleranlagen, Wärmeabzugsanlagen
Haustechnik, Gebäudetechnik, Haustechnik, Heizung
Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik
Abgasleitungen, Abgasrohre, Abgastechnik, Abgasventilatoren, Abluftreinigung, Absauganlagen, Absaughauben, Absaugung, Aktivkohlefilter, Befeuchtung, Brandgasabsaugung, Brandgasventilatoren, Druckregelung, Dunstabzugshauben, Entlüftung, Entrauchung, Entstaubung, Fabriklüftung, Facility-Management, Fettfilter, Feuerschutzklappen, Feuerungsanlagen, Filteranlagen, Filterautomaten, Garagenlüftung, Gebäudeausrüstung, Gebäudetechnik, Haustechnik, Klimaanlagen, Klimageräte, Klimatechnik, Kühldecken, Luftauslass, Luftauslässe, Luftbefeuchter, Luftbefeuchtung, Luftentfeuchtung, Lufterhitzer, Luftfilter, Luftförderanlagen, Luftkühler, Luftreinhaltung, Luftschleieranlagen, Lufttechnik, Lüftung, Lüftungstechnik, Luftwäscher, Messgeräte, Messtechnik, Messungen, Prozesslufttechnik, Rauchabzugsanlagen, Raumluft, Raumlufttechnik, Regeltechnik, Reinraumtechnik, RLT-Anlagen, Schutzraumlüftung, Schwimmbadtechnik, Staubabsauganlagen, Steuerungstechnik, Tunnellüftung, Türluftschleier, Ventilatoren, Wärmeabzugsanlagen, Wärmerückgewinnung, Wärmetauscher, Wohnungslüftung, Zuluftdecken
Sachverstand, Sachverständig, Sachverständige, Sprinkler