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Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

Anerkennung

Für die folgenden Bundesländer wird nachfolgend ein exemplarischer Nachweis der Anerkennung geführt.

Direkte Anerkennung:
Hessen, Nordrhein-Westfalen Indirekte Anerkennung:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen

Anerkennung in Hessen

Der Sachverständige wurde im Bundesland Hessen von der Externer link: Ingenieurkammer Hessen gem. §6 Abs.4 der Externer link: Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 745 ff.) persönlich als Prüfsachverständiger für die Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gem. Artikel 2, §2, Abs. 1, Nrn. 1, 2, 3 und 4 der Externer link: Verordnung über die Prüfungtechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 759 ff.) anerkannt:
(Dies führt i. d. R. eine Anerkennung in anderen Bundesländern mit sich)

Die Anerkennung umfasst die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Prüfungen in allen baulichen Anlagen nach Externer link: §1, Satz 1, Nr. 1-8 TPrüfVO:

Anerkennungsbescheid (26.09.2007)
Externer link: Listenführung bei der IngKH

Externer link: Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO (Hierin sind die HPPVO und die TPrüfVO enthalten)
Externer link: Begründung zur Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO
Externer link: Schreiben des HWWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 14.02.2007
Externer link: Schreiben des HWWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 16.03.2007
Externer link: Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige

Anerkennung in Nordrhein-Westfalen

Der Sachverständige wurde im Bundesland Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. §4 Abs.1 der damalig gültigen "Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)" persönlich als Sachverständiger für die Prüfung diverser Anlagen/Einrichtungen gem. dem damalig gültigen Anhang zu "§2 Abs.1 TPrüfVO" anerkannt (Dies führt i. d. R. eine Anerkennung in anderen Bundesländern mit sich):
Die TPrüfVO wurde nun in die Externer link: PrüfVO NRW vom 24.11.2009 (GV.NRW. S. 723) überführt.

Gem. §3, Abs. (1), Satz 1, Nr. 2 PrüfVO sind Prüfsachverständige in ihren jeweiligen Fachrichtungen u. A. auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

Aus der Übertragung von der TPrüfVO in die PrüfVO ergeben sich folgende abdeckbare Anlagen:

bzw. folgende Anerkennungsfachrichtungen:

Die Anerkennung gilt u. A. für die Prüfung der o.g. Anlagen/Einrichtungen von folgenden baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach §1 Abs.1 PrüfVO:

Bedingt durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach der hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) wurde der Sachverständige ab dem 13.09.2007 formal aus der Liste der Sachverständigen nach (T)PrüfVO NRW (geführt von der Bezirksregierung Düsseldorf) gestrichen.

Der Anerkennungsbescheid vom 07.03.2005 hat jedoch weiterhing Gültigkeit, so dass sich die formale Umschreibung in die Liste eines anderen Bundeslands weder auf die Prüfberechtigung in Nordrhein-Westfalen noch für andere Bundesländer negativ auswirkt (die nachfolgenden Bescheinigungen mit Verweis auf die Anerkennung in NRW behalten deshalb ebenfalls ihre Gültigkeit und werden zukünftig durch weitere Bescheinigungen mit explizitem Verweis auf die Hessische Anerkennung ergänzt).

Anerkennungsbescheid (07.03.2005)
Anschreiben zum Wechsel von NRW nach Hessen (13.09.2007)

Externer link: Vorblatt Liste Sachverständige (11.01.2010)
Externer link: Bezirksregierung Düsseldorf - Dateibereich PrüfVO NRW
Externer link: Prüfgrundsätze (NRW)

Indirekte Anerkennung in anderen Bundesländer

Gemäß den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer ist der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Anerkennung in NRW i. d. R. automatisch in den anderen Bundesländern ebenfalls (indirekt) anerkannt bzw. prüfberechtigt.
Der Nachweis hierfür wird exemplarisch für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen und Saarland über die Anerkennung in NRW geführt (für die Anerkennung in Hessen gilt ähnliches):
(In einigen Bundesländern ist ggf. eine direkte Anerkennung notwendig).
(In einigen Bundesländern ist ggf. keine formelle Anerkennung notwendig, da hier die Prüfungen lediglich durch Sachkundige erfolgen müssen).

Baden-Württemberg

Es gilt die "Bausachverständigenverordnung (BauSVO)" vom 15. Juli 1986 (GBl. S.305) inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen, zuletzt vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 260).

§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
...
(4) die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen.

Anerkennung Sachverständiger in Baden-Württemberg
Externer Link: BauSVO - Bausachverständigenverordnung - Baden-Württemberg

Bayern

Es gilt die "Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)" Vom 29. November 2007 (BayRS 2132-1-10-I) sowie die "Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV)" Vom 3. August 2001 i. d. F. ab 01.01.2008 inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
...
2Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Bescheinigung Vergleichbare Zulassung gem. SVBau
Externer Link: Merkblatt über verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen aus anderen Bundesländern
Externer Link: PrüfVBau
Externer Link: SPrüfV
Externer Link: Fragen-Antworten-Katalog zur SPrüfV

Bitte beachten Sie, dass die PrüfVBau für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen feste Vorgaben für die Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen kann.
Der Mindeststundensatz betrug bspw. ab März 2010: 99,00 EUR inkl. MWSt. (ca. 83,19 EUR zzgl. MWSt.)
Siehe bspw. BauPrüfV §35, Abs. (1)-(2) sowie BauPrüfV § 28 Abs. 1, 3 bis 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6.

Externer Link: Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes (04.02.2010)

Berlin

Die Prüfpflicht ist derzeit in der "Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)" vom 10. Oktober 2007 (GVBL. Seite 516) geregelt
Die Prüfberechtigung von technischen Anlagen und Einrichtungen ist derzeit in der "Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)" vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62) geregelt.

BauPrüfVO, § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) 1 Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig.
2 Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend; eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.

Externer Link: Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007
Externer Link: Begründung zur Betriebs-Verordnung - BetrVO vom 10. Oktober 2007
Externer Link: Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV) vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62)
Externer Link: Begründung zur BauPrüfV

Brandenburg

Es gilt die "Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung- BbgPrüfSV)" vom 05. November 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 38] sowie die "Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung- BbgSGPrüfV)" Vom 01. September 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 24], S.557) - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 03] , S.24).

BbgPrüfSV §9 Gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.
Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 5 geführte Liste erfolgt nicht.

Externer Link: Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV) vom 05.11.2009
Externer Link: Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung- BbgSGPrüfV (01.09.2003 - 19.12.2006)

Niedersachsen

Die Prüfpflicht ergibt sich derzeit über die "Externer Link: Niedersächsische Bauordnung (NBauO), §87", die "Externer Link: Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO), §32" sowie die "Externer Link: Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO), §1" vom 04. September 1989 (Nds. GVBl. S 325).

§ 1 BauSVO - Landesrecht Niedersachsen
Anerkannte Sachverständige:
1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen vorschreibt, sind
1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2. die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
3. die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen.

Rheinland-Pfalz

Es gilt die "Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen" vom 13.Juli 1990 (GVBl. S. 248) inkl. deren nachfolgenden Aktualisierungen.

§ 3 Sachverständige Personen
(1) Sachverständige Personen sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen: ...
(2) Die von anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt.

Bescheinigung Prüfberechtigung in Rheinland-Pfalz
Externer Link: Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen Rheinland-Pfalz

Saarland

Die Prüfpflicht ergibt sich derzeit über die "Externer Link: Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)" vom 25. August 2008.

Bedingt durch die Einführung der "Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)" vom 25. August 2008 wurde dem Sachverständigen mit Schreiben vom 05.03.2009 formal die persönliche saarländische baaufsichtliche Anerkennung als Sachverständiger für die Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen vom 29.05.2005 erloschen.

Wie jedoch nachfolgend dargestellt, besteht nun stattdessen über die Hessische Anerkennung eine Prüfberechtigung im Saarland.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig.
Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Anschreiben zum Erlöschen der saarländischen Anerkennung im Rahmen der neuen PPVO (05.03.2009)

Bitte beachten Sie, dass die PPVO für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige feste Vorgaben für die Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen können.
Der Mindeststundensatz betrug bspw. im Oktober 2008: 76,30 EUR zzgl. MWSt.
Siehe bspw. PPVO §34 i. v. m. § 26 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 5, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2

Externer Link: Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)“ vom 25. August 2008 - Inkrafttreten ab 1. Oktober 2008 - SIEHE NR. 37.1.1

Sachsen

Es gilt die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)" Vom 2. September 2004, Rechtsbereinigt mit Stand vom 28.12.2009 in Verbindung mit der "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)" vom 7. Februar 2000, Rechtsbereinigt mit Stand vom 30.11.2008.

DVOSächsBO §22: Gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Anerkennung Sachverständiger in Sachsen
Externer Link: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)
Externer Link: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO)

Direkte Anerkennung in anderen Bundesländer

In manchen Bundesländern sind zur Zeit direkte Anerkennungen der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen notwendig, auch wenn diese bereits über eine Anerkennung in einem anderen Bundesland verfügen.
In der Regel sind diese Anerkennungen für einen bereits anderweitig anerkannten Sachverständigen im Bedarfsfall kurzfristig zu erlangen, da es sich hier meistens um eine reine Formalie handelt.

Bundesländer in denen keine formelle Anerkennung notwendig ist

In manchen Bundesländern sind zur Zeit keine formellen Anerkennungen der Prüfingenieure / Prüfsachverständigen notwendig, da hier die Prüfungen ausschließlich durch Sachkundige erfolgen müssen. Hierbei muss die Sachkunde nicht formell anerkannt werden.
Aufgrund seines Sachverständigen-Status (Hessen + NRW) verfügt der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit über die diesbezüglichen Prüfberechtigungen:


Sie suchen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?:
Externer Link: Das Sachverständigenverzeichnis der IHK
Sie suchen einen Sachverständigen für ein Handwerk?:
Externer Link: Die bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbank des Handwerks


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Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung Vom 18. Dezember 2006 Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungs-anlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage Bauaufsicht bauaufsichtlich Baurecht baurechtlich staatlich anerkannter Anerkennung zugelassener Zulassung Anerkennung Sachverständiger Sachverständiger Sachverstaendiger Sachkundiger Gebäudetechnik NRW Nordrhein-Westfalen TPrüfVO Technische Prüfverordnung HE Hessen HausPrüfVO Hausprüfverordnung RP Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen BW Baden-Württemberg, Bayern BY SPrüfV BauPrüfV BayBO GaV, Saarland
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