Prüfungen / Preise

Die vom Sachverständigen-Büro
ppm – pure proof münz – Dipl.-Ing. Jürgen Münz – Sachverständiger für Gebäudetechnik - nachfolgend auch ppm oder AN
prinzipiell anbietbaren Dienstleistungen werden unter "Dienstleistungen" beschrieben.

Die Veröffentlichung der ""Dienstleistungen"", "Prüfbedingungen", „Preisliste“ erfolgt für ppm freibleibend und stellt kein eigenständiges Angebot von ppm dar, so dass ppm bspw. bei einer einseitigen Beauftragung, ohne entsprechend vorausgegangenes, projektspezifisches, nicht freibleibendes Angebot, nicht zur Erfüllung der beauftragten Leistung verpflichtet ist.

Gerade im Hinblick auf einige aktuelle Landes-Prüfverordnungen ist hierbei vorerst immer davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Auftrags vorliegt, solange der AN kein entsprechendes, projektspezifisches, nicht freibleibendes Angebot erstellt hat.

Prüfbedingungen:

Prüfbedingungen (01.01.2008)
!Achtung! In den (noch nicht überarbeitetem) Prüfbedingungen, Stand 01.01.2008, wird noch indirekt dargestellt, dass der Inhaber "Beratender Ingenieur" sei. Dies ist seit dem 01.01.2012 NICHT MEHR der Fall!

Spezielle Länderspezifische Prüfbedingungen:

Bei baurechtlich relevanten Prüfungen sind die expliziten Regelungen der jeweilig gültigen Prüfverordnungen und deren Nebenbestimmungen durch den AG und/oder den AN ergänzend sowie bei evtl. Widersprüchen vorrangig zu beachten.
Diese Regelungen betreffen u. A. die Prüfabwicklung, die kaufmännische Abwicklung sowie sonstige Rechte und Pflichten des AG und des AN bspw. gegenüber der Anerkennungsbehörde und/oder der oberen/unteren Bauaufsichtsbehörde.
Diese länderspezifischen Regelungen sind zwar weitgehend so in die aktuelle „Preisliste“ sowie die aktuellen "Prüfbedingungen" eingeflossen, dass eine weitgehende Übereinstimmung vermutet werden kann, jedoch war eine allumfassende Aufnahme aller länderspezifischen Regelungen im Rahmen der aktuellen „Preisliste“ und "Prüfbedingungen" nicht möglich.
ppm hat - für baurechtliche Prüfungen - für die jeweiligen Bundesländer Merkblätter über die zusätzlichen spezifischen Prüfbedingungen informativ veröffentlicht, deren Einhaltung sich ohnehin aufgrund der gesetzlichen Regelung ergibt und deshalb nicht explizit vereinbart werden muss.

Merkblatt Prüfbedingungen Hessen (01.01.2012)
Merkblatt Prüfpflicht Hessen - RWA und Wandhydranten (01.01.2012)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Rheinland-Pfalz (01.01.2012)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Bayern (01.01.2012)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Baden-Württemberg (01.01.2012)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Nordrhein-Westfalen (01.01.2012)


Die vorliegenden „Prüfbedingungen“, Stand 01.01.2008, gelten für alle Auftragsabwicklungen des Sachverständigen-Büros ppm die aus Angeboten von ppm nach dem 01.01.2008 und vor der Veröffentlichung aktualisierter „Prüfbedingungen“ resultieren.

Die jeweils aktuellen „Prüfbedingungen“ können – ohne Gewähr auf stete Verfügbarkeit – über die Homepage von ppm herunter geladen werden.

Sie sind dann für den Auftraggeber - nachfolgend AG - bindend, wenn sie dem Angebot beigefügt und im Rahmen des Angebotes sowie einer evtl. Auftragsbestätigung von ppm explizit zu Grunde gelegt wurden.

Insofern ppm mehrere Angebote an den AG abgibt, reicht es zur Auftraggeberseitigen Bindung an die vorliegenden „Prüfbedingungen“ aus, dass diese einmalig an den AG verteilt wurden und in den Angeboten sowie in den evtl. Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers jeweils explizit zu Grunde gelegt wurden.

Die beidseitige Einhaltung der vorliegenden „Prüfbedingungen“ stellt die Kalkulationsgrundlage der Angebote von ppm dar, bei denen diese explizit zu Grunde gelegt wurden.

Ein genereller Ausschluss der Verbindlichkeit dieser „Prüfbedingungen“ durch den AG – bspw. im Rahmen der AGB oder der einseitigen Beauftragung -, ist - auch im Rahmen von Pauschal honorierten Auftragsabwicklungen - nicht wirksam.

Die in den „Prüfbedingungen“ aufgeführten organisatorischen Voraussetzungen sind auf jeden Fall zu berücksichtigen. Abweichungen von den kaufmännischen Vereinbarungen der „Prüfbedingungen“ sind bei expliziter Nennung jeder einzelnen Abweichung, beidseitigem Einvernehmen und entsprechender kaufmännischer Bewertung im Rahmen einer beidseitigen schriftlichen Vereinbarung statthaft.
!Achtung! In den (noch nicht überarbeitetem) Prüfbedingungen, Stand 01.01.2008, wird noch indirekt dargestellt, dass der Inhaber "Beratender Ingenieur" sei. Dies ist seit dem 01.01.2012 NICHT MEHR der Fall!

Preisliste:

Preisliste (01.01.2008)

Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.01.2011 erhöhte Kostensätze gelten, die noch nicht in eine neue Preisliste eingearbeitet wurden:

Sachverständigenstundensatz: 88,00 EUR/h zzgl. MWSt.
Fahrtkilometerpauschale (Hin+Zurück >=15km einfache Strecke): 0,50 EUR/km zzgl. MWSt.
Notwendige Nebenkosten: Berechnung des angefallenen Bruttobetrags als Nettorechnungsbetrag



Die vorliegende „Preisliste“, Stand 01.01.2008, gilt für alle Auftragsabwicklungen des Sachverständigen-Büros ppm die aus Angeboten von ppm nach dem 01.01.2008 und vor der Veröffentlichung einer aktualisierten „Preisliste“ resultieren.

Die jeweils aktuelle „Preisliste“ kann – ohne Gewähr auf stete Verfügbarkeit – über die Homepage von ppm herunter geladen werden.

Sie ist dann für den Auftraggeber – nachfolgend AG - bindend, wenn sie dem Angebot beigelegt und im Rahmen eines Angebotes sowie einer evtl. Auftragsbestätigung durch ppm explizit zu Grunde gelegt wurde.

Insofern ppm mehrere Angebote an den AG versandt hat, reicht es zur Auftraggeberseitigen Bindung an die vorliegende „Preisliste“ aus, dass diese einmalig an den AG verteilt wurde und jeweils in den Angeboten sowie in den evtl Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers explizit zu Grunde gelegt wurde.

Die "Preisliste" legt die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Angebots aktuellen „Prüfbedingungen“ von ppm zu Grunde (diese können – ohne Gewähr auf stete Verfügbarkeit – über die Homepage von ppm herunter geladen werden).

Die in den „Prüfbedingungen“ aufgeführten organisatorischen Voraussetzungen sind auf jeden Fall zu berücksichtigen. Abweichungen von den kaufmännischen Vereinbarungen der „Prüfbedingungen“ sind bei expliziter Nennung jeder einzelnen Abweichung, beidseitigem Einvernehmen und entsprechender kaufmännischer Bewertung im Rahmen einer beidseitigen schriftlichen Vereinbarung statthaft.

Die "Preisliste" gilt auch für den Fall einer Pauschalbeauftragung. Sie dient dann als Kalkulationsgrundlage für evtl. Mehrungen / Minderungen des Mengengerüstes bzw. sonstige zusätzliche Leistungen/Aufwendungen.

Ein genereller Ausschluss der Verbindlichkeit dieser „Preisliste“ durch den AG – bspw. im Rahmen der AGB oder einer einseitigen Beauftragung -, ist - auch im Rahmen von Pauschal honorierten Auftragsabwicklungen - nicht gültig.
Sie kann jedoch im Rahmen von expliziten projektspezifischen Angebotsverhandlungen vorrangig modifiziert werden.

Die Veröffentlichung der „Preisliste“ erfolgt für den AN freibleibend und stellt kein eigenständiges Angebot des AN dar, so dass dieser bspw. bei einer einseitigen Beauftragung, ohne entsprechend vorausgegangenes, projektspezifisches Angebot, nicht zur Erfüllung der beauftragten Leistung verpflichtet ist.

Gerade im Hinblick auf einige aktuelle Landes-Prüfverordnungen ist hierbei vorerst immer davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Auftrags vorliegt, solange der AN kein entsprechendes, projektspezifisches, nicht freibleibendes Angebot erstellt hat.

Insofern durch den AN ausschließlich Ingenieurdienstleistungen als Beratender Ingenieur (IngKH) (!Achtung! Der Inhaber ist seit 01.01.2012 nicht mehr Beratender Ingenieur!) bzw. als freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Hessen und nicht als bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger erbracht wurden, gelten für die Berechnung der Entgelte für diese Leistungen des AN ergänzend - sowie bei evtl. Widersprüchen vorrangig - die Bestimmungen der jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen HOAI, soweit die Ingenieur¬dienstleistungen durch Leistungsbilder oder anderer Bestimmungen der jeweiligen HOAI erfasst werden.

!Achtung! In den (noch nicht überarbeitetem) Prüfbedingungen, Stand 01.01.2008, wird noch indirekt dargestellt, dass der Inhaber "Beratender Ingenieur" sei. Dies ist seit dem 01.01.2012 NICHT MEHR der Fall!


Homepage ppm


Copyright © 04.01.l2012
ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

Boseweg 30
D-60529 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)69 / 66 12 36 80
Fax: +49 (0)69 / 66 12 36 81
Mobil: +49 (0)162 / 27 54 458
ppm@ppm-frankfurt.de
www.ppm-frankfurt.de

Impressum / Anbieterkennzeichnung / Infos gem. DL-InfoV


Schlüsselwörter:
Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung Vom 18. Dezember 2006 Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungs-anlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage Bauaufsicht bauaufsichtlich Baurecht baurechtlich staatlich anerkannter Anerkennung zugelassener Zulassung Anerkennung Sachverständiger Sachverständiger Sachverstaendiger Sachkundiger Gebäudetechnik NRW Nordrhein-Westfalen TPrüfVO Technische Prüfverordnung HE Hessen HausPrüfVO Hausprüfverordnung RP Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen BW Baden-Württemberg, Bayern BY SPrüfV BauPrüfV BayBO GaV, Saarland
ppm pure proof münz Jürgen Jürgen Juergen Oliver Münz Münz Muenz Diplom-Ingenieur Dipl.-Ing. Boseweg 30 Deutschland D 60529 Frankfurt am Main FFM Frankfurt/Main Goldstein Rhein
Prüfung Prüfung Abnahme Lüftung Klima Klimatechnische Anlagen Lüftungstechnische Anlagen Lüftungsanlagen RLT RLT-Anlagen Raumlufttechnische Anlagen Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen Grossgaragen Mittelgaragen CO-Warnanlagen CO-Anlagen Gaswarnanlagen Rauchabzugsanlagen RA RWA MRA NRA RDA Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen Treppenhaus Druckbelüftung Spülluft ortsfeste nicht selbstätige selbstätige Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen Anlagen Räume besonderer Art und Nutzung Gutachten Verlaufsstätten Versammlungsstätten Krankenhäuser Gaststätten Hochhaus Hochhäuser Heime allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen Hallenbauten Industriebauten Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen Flughafen und Bahnhöfen Bahnhof Garagen Tunnel natürliche natuerliche natürliche GaVO GarVO Garagenverordnung CO-Langzeitmessungen Behaglichkeitsmessungen DIN 1946 VDI 6022 HBO LBO Landesbauordnung ASV ASR BSK BEK BSV ERK EK JK L90 Lüftungskanäle Industriebau Rauchversuche Flure Fluchttunnel Wandhydranten WH DEA Druckerhöhungsanlagen Druckerhoehungsananlagen Druckerhöungsanlagen Nass Trocken Stationen Außenhydranten Unterflurhydranten Überflurhydranten Feuerwerheinspeisung DIN 1988 Trinkwasser Steigleitungen Sprinkleranlagen Sprühflutanlagen Hochdrucknebelanlagen Sonderlöschanlagen Hochdruck Niederdruck Gaslöschanlagen Gasloeschanlagen Gaslöschanlagen Stickstoff N2 Argon CO2 Kohlendioxyd Kohlendioxid Kohlenstoffdioxyd Kohlenstoffdioxid Inergen FM200 KD200 FCKW ANSUL NOVEC 1230 NOVEC1230 TRIGON KS 2000 KS2000 VdS CEA VdSCEA FM NFPA UL Schaumlöschanlagen Küchen BGR111 BGR 111 Interaktionsprüfungen Betriebssicherheit Wirksamkeit MSR Sicherheit Energietechnik Feuerungsanlagen Heizungsanlage Heizkessel Kältetechnik Kälteanlage VBG Kältemittel Gaswarnanlage Hygiene Hygieneinspektion Analysen Hygieneschulung VDI6022 VDI 6022 Behördenmanagement Behördenmanagement Behoerdenmanagement Zulassungen Prüfzeugnissse Gutachten Planprüfung Planpruefung Planprüfung Anlagentechnischer Brandschutz brandschutztechnische Konzepte Sanitär HKS TGA Thermografie Energiebilanzen Qualitätsmanagement QM Ingenieur Consult trouble-shooting Planungshilfe Beratung Basic-Engineering feasibility-studies feasibility-study Facility Management Sachverständiger für Lüftungsanlagen Hessen Sachverständig sicherheitstechnische Prüfung Sicherheitstechnik Abnahme haustechnischer Anlagen Sachverständigenbüro Gebäudeausrüstung TGA HKLS brandschutz Brandschutz hygienische staatlich Staatlich anerkannter Sachverständiger TechPrüfVO NRW Sachkundiger TPrüfVO Nordrhein-Westfalen HausPrüfVO Hessen Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen Rheinland-Pfalz Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen SachverständigenverordnungBau - SVBau Sachverständigenverordnung Bau Bayern Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen SPrüfV Bayern Bausachverständigenverordnung BauSVO Baden Württemberg Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVO-SächsBO Sachsen Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen - Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO Berlin Ich bin KEIN öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK!!! Berieselung, Brandgasabsaugung, Brandgasventilatoren, Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen, Entrauchung, Feuerlöschanlagen, Feuerlöschtechnik, Feuerschutzklappen, Rauchabzugsanlagen, Schaumlöschanlagen, Sicherheitstechnik, Sprinkleranlagen, Wärmeabzugsanlagen Haustechnik, Gebäudetechnik, Haustechnik, Heizung Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik Abgasleitungen, Abgasrohre, Abgastechnik, Abgasventilatoren, Abluftreinigung, Absauganlagen, Absaughauben, Absaugung, Aktivkohlefilter, Befeuchtung, Brandgasabsaugung, Brandgasventilatoren, Druckregelung, Dunstabzugshauben, Entlüftung, Entrauchung, Entstaubung, Fabriklüftung, Facility-Management, Fettfilter, Feuerschutzklappen, Feuerungsanlagen, Filteranlagen, Filterautomaten, Garagenlüftung, Gebäudeausrüstung, Gebäudetechnik, Haustechnik, Klimaanlagen, Klimageräte, Klimatechnik, Kühldecken, Luftauslass, Luftauslässe, Luftbefeuchter, Luftbefeuchtung, Luftentfeuchtung, Lufterhitzer, Luftfilter, Luftförderanlagen, Luftkühler, Luftreinhaltung, Luftschleieranlagen, Lufttechnik, Lüftung, Lüftungstechnik, Luftwäscher, Messgeräte, Messtechnik, Messungen, Prozesslufttechnik, Rauchabzugsanlagen, Raumluft, Raumlufttechnik, Regeltechnik, Reinraumtechnik, RLT-Anlagen, Schutzraumlüftung, Schwimmbadtechnik, Staubabsauganlagen, Steuerungstechnik, Tunnellüftung, Türluftschleier, Ventilatoren, Wärmeabzugsanlagen, Wärmerückgewinnung, Wärmetauscher, Wohnungslüftung, Zuluftdecken Sachverstand, Sachverständig, Sachverständige, Sprinkler